„Corona-Überbrückungshilfe III“

Investitionsförderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Die Überbrückungshilfe III soll alle von den Auswirkungen der Pandemie betroffene Unternehmen unterstützen. Wir haben auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Sie nachgeforscht und die derzeit aktuellen Informationen in einer Übersicht zusammengefasst. Auch die neusten Änderungen vom April sind hier berücksichtigt. Ein wesentlicher Hinweis dazu: Bitte beachten Sie, dass alle Anträge für die Überbrückungshilfe III nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden können.

Darüber hinaus wollten wir aber auch konkret wissen, welche Digitalisierungs-Projekte im Rahmen der Überbrückungshilfe III gefördert werden. Die Auflistung der förderfähigen Projekte in den Bereichen Softwaresysteme, technische Umrüstungen, Anschaffungen und Marketing finden Sie hier:

Förderfähige Projekte
„Überbrückungshilfe III“ - Die wichtigsten Eckdaten

Name des Förderprogramms

„Corona-Überbrückungshilfe III“ für KMU


Gefördert vom

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)


Laufzeit

  • Die Überbrückungshilfe kann für bis zu acht Monate beantragt werden (11/20-06/21)
  • November/Dezemberhilfe: Die Antragsfrist ist am 30.04.2021 abgelaufen
  • Januar bis Juni: Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden
  • Änderungsanträge können seit dem 27.04.2021 gestellt werden

Wer ist antragsberechtigt ?

Einheitlich gilt: alle Unternehmen mit mehr als 30% Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.

  1. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen aller Größen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen. (Unternehmensgröße, Umsatzrückgang)
  2. Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb.
  3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind

Wer stellt den Antrag?

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte
(anfallende Kosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig erstattet)


Was ist neu bei der Überbrückungshilfe III ?

  • Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021
  • Für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%: Erhöhung der Fixkostenerstattung auf 100 %
  • Antragsberechtigung für kirchliche Unternehmen und bis 31.10.2020 gegründete Start-ups
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungs-kosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen
  • Antragstellenden wird in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung

Wie hoch liegt die Fördersumme ?

Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahres-umsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 % im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019
  • Der maximale Zuschuss beträgt 1.500.000 Euro pro Fördermonat.
  • Der maximale Zuschuss für verbundene Unternehmen beträgt 3.000.000 Euro pro Fördermonat.

Alle Angaben Stand April 2021 - weitere, ausführliche Informationen finden Sie unter diesem Link:
Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Gerne beraten und begleiten wir Sie in Ihrem aktuellen Projektvorhaben. Nennen Sie uns Ihr Anliegen per E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir sind für Sie da!

https://www.ms-pos.biz/wp-content/uploads/2020/06/MS-POS-Logo-weiß-transparent-1.png
MS POS - Kassensysteme für Retail und Gastronomie 
de_DEDE